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Erbschaftsteuer und Steuerfreibeträge – Was Sie wissen müssen

Im Erbrecht spielen Steuerfreibeträge eine wichtige Rolle. Sie bestimmen, wie viel vom Erbe steuerfrei bleibt. Die Höhe dieser Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab und wird durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Steuerklassen und Freibeträge im Überblick

Die Steuerklassen richten sich nach der Nähe des Erben zum Verstorbenen. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag:
Steuerklasse I:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (inkl. Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 €
  • Enkel (wenn die Eltern verstorben sind): 400.000 €
  • Enkel (direkt): 200.000 €
  • Urenkel: 100.000 €
  • Eltern und Großeltern (bei Erwerb durch Erbschaft): 100.000 €

Steuerklasse II:

  • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten: 20.000 €

Steuerklasse III:

  • Alle übrigen Personen (z. B. Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft): 20.000 €

Zusätzliche Freibeträge

Versorgungsfreibetrag:

  • Ehegatten können bis zu 256.000 € zusätzlich steuerfrei erhalten, abhängig von ihrer Versorgungssituation (z. B. Rentenansprüche).
  • Kinder erhalten je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €.

Pflegefreibetrag:

  • Wer den Erblasser gepflegt hat, kann unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis einen Freibetrag von bis zu 20.000 € geltend machen.


Wie funktioniert die Besteuerung?

Nach Abzug des jeweiligen Freibetrags wird der verbleibende Wert des Erbes besteuert. Der Steuersatz steigt dabei mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und ist bei engen Verwandten (Steuerklasse I) niedriger als bei entfernten Verwandten oder fremden Personen.

 

 
 
 
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